Satzung des Vereins Westfälischer Zoologischer Garten e.V.

I. Gründung, Zweck und Aufgaben

§ 1 Der am 25. Juli 1871 als „Westfälischer Verein für Vogelschutz, Geflügel- und Singvögelzucht“ gegründete Verein führt den Namen „Westfälischer Zoologischer Garten e.V.“. Er hat seinen Sitz in Münster (Westf.) und ist im Vereinsregister unter der Nr. 1487 eingetragen.

§ 2 (1) Der Verein hat den Zweck, bei den Menschen, vor allem bei der Jugend, die Liebe zum Tier und zur Natur und die Kenntnis von ihnen zu wecken und zu fördern, darüber hinaus der fachzoologischen Forschung zu dienen. Diese Maßnahmen führt der Verein sowohl selbst durch als auch aus betriebswirtschaftlichen Gründen mit Hilfe einer von ihm gegründeten und von ihm maßgeblich beeinflussten Kapitalgesellschaft.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2a Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, keine eigenwirtschaftlichen.

§ 2b Der Verein will mit konkreten Angeboten das Verständnis für Natur und Umwelt junger Menschen fördern, durch schonenden Umgang mit Natur und Umwelt positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche erhalten und schaffen und insbesondere einen Beitrag leisten, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern.

§ 2c Der Verein bietet jungen Menschen die Möglichkeit der Selbstorganisation und selbst bestimmter Freizeitgestaltung. Zu diesem Zweck beabsichtigt der Verein, Jugendgruppen zu gründen, die sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Ordnung geben können.

II. Mitglieder

§ 3 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Beitrittserklärung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. Der Vorstand prüft die Aufnahmevoraussetzungen.
(2) Mitglieder, die sich langjährig um den Verein in besonderem Maße Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können alle Rechte eines Vereinsmitglieds wahrnehmen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. 

§ 4 Die Mitglieder üben ihre Rechte durch Abstimmung in den Mitgliederversammlungen aus. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Juristische Personen haben eine Stimme.

§ 5 (1) Die Festlegung des von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeitrages erfolgt durch den Vorstand unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Eintrittspreise des Allwetterzoos. Abweichend von §8 der Satzung haben die Mitglieder im Falle einer vom Vorstand beschlossenen und in der Mitgliederzeitschrift bekannt gegebenen Erhöhung des Jahresbeitrags ein Sonderkündigungsrecht. Dieses muss bis zum 31.1. des Kalenderjahres ausgeübt werden.
(2) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist am 1. Werktag des Kalenderjahrs fällig. Kosten für Rückbuchungen des Mitgliedsbeitrags gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch Ausschluss oder Austritt.

§ 7 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags säumig ist und trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bewirkt. Im Falle seines Ausschlusses bleibt das Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu zahlen. Eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags für den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres nach Wirksamwerden des Ausschlusses erfolgt nicht. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 8 Die fristgemäße Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. Abweichend hiervon wird eine Kündigung, die im Jahr des Vereinsbeitritts erklärt wird, erst zum Ende des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres wirksam. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen
hiervon zulassen.

III. Verwaltung, Geschäftsjahr

§ 9 Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand 

§ 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Mitgliederversammlung

§ 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 30. September eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift des Vereins „ der flamingo“, durch Brief oder in elektronischer Form (unsignierte E-Mail). Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung angegeben werden. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 1% der stimmberechtigten Mitglieder muss dieses geschehen.

§ 12 Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) Erstattung des Jahresberichts,
c) Vorlage der Jahresrechnung, die vorher von zwei Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand angehören, geprüft werden muss,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl von Vorstandsmitgliedern, geschäftsführendem Vorstand und zwei Rechnungsprüfern,
f) Anträge auf Änderung der Satzung, welche, wenn sie von den Mitgliedern ausgehen, von wenigstens 1% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gestellt und 4 Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden müssen,
g) sonstige in der Satzung bezeichnete Angelegenheiten.
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen. Bei allen Abstimmungen, welche auf Antrag schriftlich zu erfolgen haben, entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, im Vertretungsfall
des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 14 Über die Ergebnisse und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist in der auf die Mitgliederversammlung folgenden nächsten Ausgabe der Mitgliederzeitschrift „der flamingo“ zu
veröffentlichen.

V. Vorstand

§ 15 (1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in sowie sechs Beisitzer/innen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Kandidaturen sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand anzumelden.
(3) Nach der jeweiligen Wahl der Vorstandsmitglieder wird der geschäftsführende Vorstand – der/die Vorsitzende/r, der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und der/die Kassenwart/in – aus dem Kreis des Vorstands von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Die Wahlen können unter Abgabe von Stimmzetteln oder – wenn sich kein Widerspruch erhebt – durch Zuruf durchgeführt werden.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands wird auf 3 Jahre festgesetzt in der Weise, dass jährlich 3 Mitglieder nach dem Amtsalter oder bei gleichem Amtsalter durch Auslosung ausscheiden und eine entsprechende Zahl zugewählt wird. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Der geschäftsführende Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt eine Nachwahl in der auf das Ausscheiden folgenden nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Alle Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder sowie andere ehrenamtlich im Einvernehmen mit dem Vorstand tätige Mitglieder können nachgewiesene Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben entstehen, erstattet bekommen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der regelhafte und wiederkehrende grundsätzliche Aufgaben und Verantwortungsbereiche geregelt werden.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§ 16 (1) Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es müssen aber sämtliche Mitglieder eingeladen sein.
(2) Die/der Geschäftsführer/in sowie die/der Aufsichtsratsvorsitzende der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
(3) Der Vorstand benennt die vom Verein in den Aufsichtsrat der Westfälischer Zoologischer Garten Münster GmbH zu entsendenden Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Vertretungsfall die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Über die Ergebnisse und Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

VI. Auflösung des Vereins

§ 17 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung. Der schriftliche Antrag auf Einberufung dieser Mitgliederversammlung kann gestellt werden:
– vom Vorstand; in diesem Falle muss der Antrag einstimmig gestellt werden, oder
– von mindestens 100 Mitgliedern.
In der über die Auflösung des Vereins beschließenden Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

 

§18 Über die Verwendung des bei der Auflösung des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung. Das Vermögen ist ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Eine Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die das Tier schützen und fördern und den Menschen nahe bringen durch Tierhaltung oder Belehrung der Menschen.

VII. Abänderung der Satzung

§ 19 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der §§ 2 und 18 dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Mitglieder, zur Änderung der übrigen Bestimmungen dieser Satzung eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 20 Vorstehende Satzung, die in den Mitgliederversammlungen am 10. Februar und am 08. September 2019 angenommen worden ist, tritt an die Stelle der Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 05. September 2000, zuletzt geändert in § 6 a.F. auf der Mitgliederversammlung am 24. Mai 2007.

 

Münster, den 08. September 2019